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Absturzsicherung ZH

Häufige Fragen zur Absturzsicherungs-Prüfung

Antworten auf die häufigsten Fragen zur Prüfung von Absturzsicherungen, Anschlagpunkten und Seilsystemen.

Die Prüffrist für Absturzsicherungen und Anschlagpunkte beträgt in der Regel mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen. Bei erhöhter Beanspruchung, Witterungseinflüssen oder nach einem Sturzereignis können kürzere Intervalle erforderlich sein. Die genaue Frist legt der Betreiber in seiner Gefährdungsbeurteilung fest.

Die Prüfung muss durch einen Sachkundigen erfolgen. Als Sachkundiger gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Absturzsicherungen hat und mit den einschlägigen Regelwerken (SN EN 795, DGUV Regel 112-198) vertraut ist.

Ein Anschlagpunkt ist eine einzelne Befestigungseinrichtung, an der die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) angeschlagen wird. Ein Seilsystem ist eine durchlaufende Anschlageinrichtung, die es ermöglicht, sich entlang einer Strecke zu bewegen, ohne die Sicherung zu unterbrechen.

Bei der Prüfung werden unter anderem kontrolliert: Korrosionszustand, Befestigung am Untergrund, Funktionstüchtigkeit aller Komponenten, Vorhandensein der Montagedokumentation, Kennzeichnung und Beschilderung sowie die Einhaltung der Herstellervorgaben.

Ja. Für Anschlagpunkte und Seilsysteme ist eine Montagedokumentation erforderlich, die die ordnungsgemässe Montage bescheinigt. Ohne Montagedokumentation kann der Sachkundige die Prüfung möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt durchführen.

Wird bei der Prüfung ein Mangel festgestellt, darf der betroffene Anschlagpunkt bis zur Instandsetzung nicht genutzt werden. Er muss deutlich gekennzeichnet und gesperrt werden. Die Instandsetzung muss durch einen qualifizierten Fachbetrieb erfolgen, danach ist eine erneute Prüfung erforderlich.

In der Schweiz gelten die SUVA-Richtlinien und die EKAS-Vorschriften. Viele Anforderungen decken sich mit der DGUV Regel 112-198, da beide auf den europäischen Normen (SN EN 795) basieren. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die SUVA oder einen Schweizer Sachkundigen.

Es wird dringend empfohlen, ein Prüfbuch oder eine gleichwertige Dokumentation zu führen. Darin werden alle Prüfungen, festgestellte Mängel und Instandsetzungen dokumentiert. Bei einem Unfall kann das Prüfbuch als Nachweis der ordnungsgemässen Prüfung dienen.

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